Steuersparmodell bei Gartenarbeiten

Gartenarbeiten werden mit einer Steuerermäßigung begünstigt. Hier gilt es jedoch zwischen haushaltnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen zu unterscheiden. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EstG muss im Haushalt erbracht worden sein. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen.

Darüber hinaus lassen nach § 35c EstG sich seit 01.01.2020 energetische Sanierungsmaßnahmen teilweise von der Steuer absetzen.

Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EstG werden im Rahmen der Gartenarbeit beispielsweise regelmäßig anfallende Pflege- und Instandhaltungsarbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden und das Bekämpfen von Schädlingen verstanden. Dabei ist irrelevant, ob die Tätigkeit von Mitgliedern des privaten Haushalts, einem Dritten oder einem Dienstleister ausgeführt wurde. Maximal können 20 % von 20.000 Euro (=4.000 Euro) von der Steuer abgezogen werden.

Zu den Handwerksleistungen zählen nach § 35a Abs. 3 EstG Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten jedoch nur, wenn es um eine vom Mieter oder Eigentümer selbstgenutzte Immobilie geht und diese bereits mit Grund und Boden vorhanden ist. Von diese Handwerkerleistungen sind maximal 20 % von 6.000 Euro (=1.200 Euro) steuerbegünstigt. Denn handwerkliche Tätigkeiten bei Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt.

Energetische Sanierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen

Seit 01.01.2020 werden energetische Baumaßnahmen mit einem Steuerbonus nach § 35 c EstG gefördert. Demnach können bis zu 20 % (maximal 40.000 Euro) in Abzug gebracht werden. Die Regelung gilt bis 01.01.2030.

Die folgenden Voraussetzungen müssen für den Erhalt des Steuerbonus gegeben sein:

  • Es muss sich beim Auftraggeber um eine eigens genutzte Immobilie handeln.
  • Das Gebäude muss bei der Durchführung älter als 10 Jahre sein.
  • Die Aufwendung für die energetischen Maßnahme darf nicht anderweitig gefördert sein.
  • Die Sanierung muss von einem Fachbetrieb durchgeführt werden und dieser muss dem Bauherrn eine Bescheinigung bzw. Rechnung über die ausgeführten Maßnahmen ausstellen.
  • Die Sanierung muss nach dem 01.01.2020 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.

Zu den begünstigten Sanierungsmaßnahmen zählen die Folgenden:

  • Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen
  • Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlage (älter als 2 Jahre)
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

(Alle Angaben ohne Gewähr.)

 

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